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Zwischen patria und potestas

28. Januar 2009 von np

Vom schwachen Geschlecht bis zur freien Frau. Über die Position der Frau im römischen Recht.

Skylla- betitelt sich eine Publikation, an der die Grazer Juristin Evelyn Höbenreich zusammen mit ihrem italienischen Kollegen vom Institut für Römisches Recht an der Juridischen Fakultät Foggia, Italien gearbeitet hat. Weniger Furchterregendes verrät der Untertitel: Fragmente einer juristischen Geschichte der Frauen im antiken Rom.

Die Assoziation zur Skylla, dem sprichwörtlich gewordenen Monstrum mit zwölf Füßen und sechs Köpfen auf langen Hälsen, je einem Hunde-, Löwen-, Wal-, Medusen-, Raupen- und Menschenkopf spielt auf einen tiefenpsychologischen Aspekt an, der insbesondere im zweiten Teil des Buches zur Sprache kommt. In diesem versucht der italienische Jurist, der seit längerem die Position der Frau im Römischen Recht untersucht, den Zusammenhang aufzuzeigen, der zwischen den normativen Entscheidungen und Diskursen über weibliche Sexualität besteht, welche von Mal zu Mal diese Entscheidungen determinierten oder legitimierten

Polemik statt Diskurs

Das Wort Monstrum selbst findet sich schon im ersten Teil, der den familiären und gesellschaftlichen Hintergrund beleuchtet, als wenig schmeichelhaftes Epitheton einer gewissen C. Afrania, der Ulpian und Valerius Maximus ihr vehementes Auftreten vor Gericht zum Vorwurf machen. Mit ihrem Geschrei habe sie die Gerichtsbehörde belästigt. Ein „monstrum”, über dessen Todeszeitpunkt man die Nachwelt besser unterrichtet, als von seiner Geburt, schreibt der Chronist. Polemik statt substanziellem Diskurs, eine Methode, der die Gegner der Frauenbewegung bis in unsere Tage treu geblieben sind.

Ob Anekdote oder Realität sei dahingestellt – tatsächlich lebte zur Zeit Sullas eine Caia Afrania – , Höbenreichs Interesse richtet sich vielmehr auf die Frage, „ob die beschriebenen Sachverhalte miteinander in Einklang stehen, auf welcher Grundlage die Maßnahme fußte und welchen historischen Hintergrund sie hatte.”

Im konkreten Fall hat die Römerin gegen keine Rechtsnorm verstoßen, und offensichtlich war bis in die erste Hälfte des 1. Jahrhunderts v. Chr. Frauen noch das gerichtliche Auftreten in fremder Sache gestattet, später durften sie nur mehr in eigener Sache aktiv werden. Das eigentliche Motiv für die vehemente Kritik finde sich nach Ansicht Höbenreichs auch nicht im vordergründig angeführten sittlichen Fehlverhalten, das eine dem weiblichen Geschlecht angeblich angemessene Schamhaftigkeit kompromittiert hätte. „Ausschlaggebend war vielmehr das traditionelle Verbot der Übernahme männlicher Bürgerpflichten”, analysiert die Juristin. Das spätere Verbot für Frauen, die Prozessvertretung für Dritte zu übernehmen, sei nicht zufällig in der späten Republik in Kraft getreten, als Frauen zunehmend der familiären Kontrolle entglitten waren, als die manus-Ehen zurückgingen, die wirtschaftliche Selbstständigkeit zunahm und auch die Geschlechtsvormundschaft zunehmend an Bedeutung verlor.

Verhaltensregeln

“Geschlechtsuntypisches Verhalten erregte öffentliches Aufsehen und ist mit einem negativen Vermerk in die Geschichte eingegangen”, formuliert Höbenreich ihre Conclusio, die auch für viele andere Belegstellen zutrifft.

Die vehemente Ablehnung und Verurteilung „emanzipatorischer” Bestrebungen von Seiten männlicher Zeitgenossen sowie der Chronisten – und ausschließlich ihre Texte prägten bislang das Bild des rechtlichen Status der Frau über die Jahrhunderte – haben ihren Ursprung in klar patriarchalisch ausgerichteten Prinzipien, die sich in der rechtlichen Struktur der civitas gleichermaßen wie in jenen der kleinsten familiären Einheit spiegeln. Die familia proprio iure bestand aus dem männlichen Oberhaupt, pater familias, und all jenen Personen, die seiner umfassenden Hausgewalt unterworfen waren. Dazu zählte er seine Kinder, Sklavinnen und Sklaven, Freigelassene, Klienten und seine Ehefrau, sofern er über sie die „manus” des Ehegatten begründet hatte. Mater familias bezeichnete diejenige, die de facto die Rechtsnachfolge des pater familias sicherte, juristisch war der Begriff irrelevant. „Mulier autem familiae suae et caput et finis est,” schließt Ulpian einen ausführlichen Text über den Familienverband: Eine Frau, zugleich der Anfang und das Ende ihrer familia, konnte ohne potestas über niemanden Hausgewalt ausüben und vor allem keinerlei rechtliche Machtbefugnis weitergeben. Die patria potestas beschränkte sich dabei keineswegs auf Vermögensangelegenheiten, sie umfasste auch die Sittenkontrolle und berechtigte zu Strafmaßnahmen und Schadenersatzforderungen für Schutzbefohlene des pater familias. Die Verhaltensregeln für Frauen innerhalb des „Korsetts der römischen Familie” wurden im öffentlichen Bereich von Sittenkodex, Tradition und Rollenbildern ergänzt. Frauen, die sich in der Kleidung niederer Bevölkerungsschichten zeigten, galten als sozial „deklassiert” und durften die Attribute „ehrbar” und „keusch” somit nicht mehr für sich in Anspruch nehmen. Ein Beispiel von vielen, das, so die feministische Wissenschaftlerin, deutlich zeigt, wie Männer den Standard geziemenden Benehmens definierten und ihm normative Gestalt verliehen.

Eine wesentliche Ursache für die im Vergleich zum Mann schlechtere juristische Position sieht die Autorin im Klischee der naturgegebenen Unterlegenheit der Frau, das sich wachsendem Widerstand zum Trotz bis zum heutigen Tag hartnäckig hält. Seinen Anfang hat der Topos der imbecillitas, der die Entwicklung weiblicher Positionen in allen Bereichen der Gesellschaft massiv erschwerte, in den griechischen philosophisch-medizinischen Schriften genommen, ehe er von Juristen weiter tradiert wurde. „Von Aristoteles bis Galen begnügte man sich mit apodiktischen Feststellungen und unbewiesenen Hypothesen über angeborenes Unvermögen, um die Frau als ein juristischen Schutzes bedürftiges, weil irrationales, von Leidenschaften beherrschtes Objekt zu stilisieren und permanenter Kontrolle zu unterwerfen,” urteilt die Juristin über die antiken Vorgänger. Schutzbefohlen stand die „freie Römerin” unter patria potestas, manus, tutela.

Zunehmende Eigenverantwortlichkeit

Doch manus-Ehe und die Rolle des Geschlechtsvormunds verloren allmählich an Bedeutung, Frauen verwalteten in wachsendem Umfang ihr Vermögen autonom, sie gewährten Kredite, führten ihre Rechtsgeschäfte im eigenen Namen und Eigeninteresse. Schließlich durften sie aus diesen Rechtsverhältnissen Klage erheben und sich selbst vor Gericht vertreten.

Das Beispiel C. Afranias oder Carfanias und anderer überliefere zweifelsfrei, dass im antiken Rom Frauen mit profunden Rechtskenntnissen und forensischer Erfahrung ihr Können unter Beweis stellten. So lautet übrigens auch die, obgleich ins Lächerliche verzerrte Botschaft der (nicht erhaltenen) Komödie „Iurisperita” – die Rechtskundige. Im öffentlichen Dienst sind ebenso einige Frauen in den Annalen vermerkt, Inschriften erfolgreicher Magistratinnen finden sich insbesondere in der kleinasiatischen Provinz. Der rechtliche Handlungsspielraum der freien Frauen weitete sich einmal, um bald darauf im Zuge politischer Veränderungen wieder zu schrumpfen. Konstant blieb der Topos vom schwachen Geschlecht.

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